Gefährdungsbeurteilungen
Jeder Unternehmer muss gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden systematisch die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt. Vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hängt ab, welche Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen sind.
Wir führen in Ihrem Betrieb eine lückenlose Gefährdungsbeurteilung durch. Gemeinsam mit Ihnen legen wir gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen verschriftlichen wir selbstverständlich, so dass Sie als Arbeitgeber jederzeit darauf verweisen können. Sie sind sogar dazu verpflichtet!
Betriebsanweisungen
Um der Informationspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern, aber auch Fremdmitarbeitern nachzukommen, müssen Betriebsanweisungen für die Nutzung der jeweiligen technischen Geräte und für die Benutzung von Gefahrstoffen erstellt werden – wir helfen Ihnen dabei!
Diese Informationspflicht leitet sich ab aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und spezifischen Unfallverhütungsvorschriften, in denen auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden.
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